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HZA-KR: Krefelder Zoll stellt Tabakwaren in Shisha-Shops sicher

Hauptzollamt Krefeld

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Krefeld/Kempen/Grevenbroich (ots)

183 Kilo Tabak und über 5.500 ml Substitute ohne gültige Steuerzeichen

Bedienstete des Hauptzollamtes Krefeld - Kontrolleinheit Verkehrswege Kaldenkirchen - haben am 29.11.2023 im Rahmen von Steueraufsichtsmaßnahmen in einem Shisha-Shop in Kempen größere Mengen nicht ordnungsgemäß versteuerte Tabakwaren vorgefunden und sichergestellt. Dabei handelte es sich um 183,2 Kilogramm Wasserpfeifentabak ohne Steuerzeichen sowie 196,4 ml Liquid Tabaksubstitute ohne gültige Steuerzeichen. Darüber hinaus wurden insgesamt 260,175 Kilogramm Wasserpfeifentabak sichergestellt, die zwar Steuerzeichen aufwiesen, jedoch aufgrund der Verpackungsgrößen nicht mehr verkehrsfähig gewesen sind. Eine gesetzlich vorgeschriebene Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm ist zum 30. Juni 2023 ausgelaufen. Demnach dürfen größere Verpackungseinheiten mit Wasserpfeifentabak seitdem nicht mehr zum Kauf angeboten werden. Gegen den Inhaber des Geschäfts wurde durch die Krefelder Zöllnerinnen und Zöllner ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Ebenso fanden die Kontrollkräfte an diesem Tag in einem weiteren Shisha-Shop in Grevenbroich 340 Gramm Wasserpfeifentabak und 5.420 ml Liquid Tabaksubstitute im Verkaufsraum und im Auto des Betreibers. Auch diese Waren wurden sichergestellt und auch hier wurde ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet.

"Der verhinderte Steuerschaden beträgt in diesen Fällen insgesamt mindestens rund 9.000 Euro", so Stefan Frisch, Pressesprecher beim Hauptzollamt Krefeld.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Krefeld
Stefan Frisch
Pressesprecher
Telefon: 02151 - 850 10600
E-Mail: presse.hza-krefeld@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Krefeld, übermittelt durch news aktuell

Veröffentlicht am: 2023-12-07 13:00:19

HZA-KR: Krefelder Zoll prüft die Gebäudereinigungsbranche

Hauptzollamt Krefeld

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Krefeld (ots)

Bundesweite Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Krefeld waren am 30.November 2023 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz. Die Zöllnerinnen und Zöllner überprüften zehn Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und die 86 dort tätigen Arbeitnehmer*innen, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken. Die Maßnahmen fanden in Einrichtungen und Firmen im Stadtgebiet Krefeld, Tönisvorst, Nettetal und Kempen statt.

Bei einer Kontrolle in Kempen ergab sich der Verdacht auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in drei Fällen.

Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen. Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten des Zolls dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.

An die durchgeführten Prüfungen schließen sich nun umfangreiche Nachermittlungen an, indem die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmer mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen und weitere Geschäftsunterlagen geprüft werden. Hierbei steht der Zoll in engem Informationsaustausch mit anderen Behörden sowie der Deutschen Rentenversicherung.

Hintergrundinformation:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Neunte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung - 9. GebäudeArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Branchen-Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 13,00 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 16,20 Euro. Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungs-gemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

Zusatzinformation:

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch die FKS der Zollverwaltung trägt durch umfangreiche Prüf- und Ermittlungsverfahren entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme und Staatseinnahmen bei und ermöglicht damit faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen. Die Prüfungen der FKS erfolgen risikoorientiert. Dabei führen die Beschäftigten des Zolls sowohl stichprobenweise Prüfungen als auch vollständige Prüfungen aller Beschäftigten eines Arbeitgebers durch. In besonders von Schwarzarbeit betroffenen Branchen führt die FKS ganzjährig regelmäßig bundesweite, aber auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch und sorgt damit für eine besonders hohe Anzahl an Prüfungen in der jeweiligen Branche.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Krefeld
Stefan Frisch
Pressesprecher
Telefon: 02151 - 850 10600
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Veröffentlicht am: 2023-12-01 09:45:08

HZA-KR: Krefelder Zoll führt Großeinsatz gegen illegale Beschäftigung und Sozialbetrug durch

Hauptzollamt Krefeld

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Krefeld/Mönchengladbach (ots)

BAO Prinz - 59 Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Krefeld hat am Dienstag gemeinsam mit Kräften der Steuerfahndung 16 Durchsuchungsbeschlüsse im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vollstreckt und im Rahmen der Besonderen Aufbauorganisation (BAO) mit dem Namen "Prinz" umfangreiche Einsatzmaßnahmen in den Städten Mönchengladbach, Grevenbroich, Bergheim, Meerbusch, Korschenbroich und Jüchen durchgeführt.

Die Ermittlungen richten sich mittlerweile gegen drei Tatverdächtige, die nach derzeitigen Erkenntnissen als verantwortlich Handelnde einer Firma für Industriedienstleistungen seit mindestens Mitte 2020 Sozialversicherungsbeiträge veruntreut haben sollen. Bei den Verdächtigen handelt es sich um einen 47-jährigen türkischen Staatsangehörigen, eine 48-jährige polnische Staatsangehörige und eine 49-jährige deutsche Staatsangehörige. Um die Verfügbarkeit von Bargeld zur Zahlung von Schwarzlöhnen sicherzustellen und um die steuerlich erklärten Umsatzerlöse zu mindern, seien Abdeckrechnungen von Servicefirmen in die Buchführung der Firma eingebracht worden. Darüber hinaus stehen die mutmaßlichen Beschuldigten in Verdacht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, deren Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht erlaubt waren, sowie diese durch widrige Arbeitsbedingungen für Ihre Gewinne auszunutzen.

Nach den derzeitigen Erkenntnissen sei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn gezahlt worden, sowie kein Anspruch auf bezahlten Urlaub, Absicherung im Krankheitsfall oder eine Vergütungen für ungünstige Arbeitszeiten gewährt worden. Ebenso waren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überteuerten Mieten in von einem der Tatverdächtigen angemieteten Wohnungen untergebracht, wo teilweise bis zu zehn Personen in einer Wohnung leben mussten.

Mit Unterstützung der Ausländerbehörde der Stadt Mönchengladbach wurden zeitgleich strafprozessuale Maßnahmen gegen die unerlaubt aufhältigen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchgeführt. Infolgedessen wurden 59 Strafverfahren aufgrund von Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht eingeleitet. Dabei handelte es sich in 51 Fällen um Menschen aus der Ukraine, in fünf Fällen aus Belarus und in drei Fällen aus der Republik Moldau, die nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels waren; 36 Frauen und 23 Männer. Insgesamt wurden 74 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst und überprüft. 15 der angetroffenen Personen waren im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.

In einem Fall wurde ein 17-jähriger ukrainischer Staatsbürger angetroffen. Da die Beschäftigung minderjähriger Ausländern, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitel sind, welcher zur Arbeitsaufnahme berechtigt, verboten ist und er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt, wurde der Jugendliche von den Zöllnerinnen und Zöllnern in die Obhut des Jugendamtes übergeben.

Aufgrund einer erhöhten Gefährdungslage war die Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ), eine Spezialeinheit des Zollkriminalamtes, an der Einsatzmaßnahme beteiligt. Insgesamt waren bei der Einsatzmaßnahme über 210 Einsatzkräfte des Zolls, der Steuerfahndung, der Ausländerbehörde der Stadt Mönchengladbach, sowie der Polizei Mönchengladbach gemeinsam im Einsatz. Die Ermittlungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in der "BAO Prinz" beim Dienstsitz in Mönchengladbach dauern an. Auch am Folgetag wurden weitere mögliche Arbeitsstätten hinsichtlich illegaler Beschäftigung überprüft und Beschuldigtenvernehmungen durchgeführt.

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Veröffentlicht am: 2023-11-30 11:04:00

HZA-KR: Hauptzollamt Krefeld informiert zur Weihnachtszeit: Wie das Paket schnell und sicher durch den Zoll kommt

Hauptzollamt Krefeld

HZA-KR: Hauptzollamt Krefeld informiert zur Weihnachtszeit: Wie das Paket schnell und sicher durch den Zoll kommt

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Krefeld (ots)

Neue IT-Anwendung erleichtert die Zollabfertigung von Paketsendungen

Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und - diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. "Dies wäre beispielsweise auch schon bei Warensendungen aus der Schweiz oder Großbritannien der Fall", so Stefan Frisch, Pressesprecher des Hauptzollamts Krefeld.

Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Abgabe des Zolls.

Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

In diesem Bereich hat der Zoll kürzlich sein digitales Angebot erweitert. Mit der neuen IT-Anwendung "Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) können Bürger*innen und auch Unternehmen, die nicht Teilnehmer am ATLAS-System sind, in einem Nicht-EU-Land bestellte Kleinsendungen bis 150 Euro und private Geschenksendungen bis 45 Euro einfach und effizient selber über das Zollportal online anmelden und sich damit in vielen Fällen den Weg zum Zollamt sparen. Weitere Informationen zur neuen Online-Anwendung hat der Zoll auf seiner Website www.zoll.de zur Verfügung gestellt.

Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte oder Spielzeuge für Kinder, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden.

"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", warnt Stefan Frisch vom Krefelder Zoll, "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der dann Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen."

Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.

Immer wieder entdecken die Zöllnerinnen und Zöllner an den Zollämtern auch artengeschützte Tiere und Pflanzen in den Postsendungen. Deren Handel ist strengstens untersagt. So geschehen beim Zollamt in Mönchengladbach, wo vor einiger Zeit ein Bärenfell sichergestellt wurde.

Darüber hinaus werden regelmäßig Sendungen mit Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Waffen aus dem Verkehr gezogen.

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten. So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren, pflanzliche Raucherzeugnisse sowie Liquids für E-Zigaretten oder E-Einwegzigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten. Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot "TinA".

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Veröffentlicht am: 2023-11-22 08:35:00

FW-KR: Schwelbrand auf Rheinschiff

Feuerwehr Krefeld

FW-KR: Schwelbrand auf Rheinschiff

Krefeld (ots)

Gegen 13:35 Uhr am heutigen Mittag wurde die Leitstelle der Feuerwehr Krefeld über eine Rauchentwicklung auf einem Schiff informiert. Da sich das Schiff auf dem Rhein in Höhe des Krefelder Yachthafen befand, wurde die Einheit der Feuerwache 2 zur Einsatzstelle alarmiert. Mit einem Mehrzweckboot der Feuerwehr wurde das entsprechende Schiff angefahren. Auf dem betroffenen Arbeitsschiff konnte bei der Erkundung ein Schwellbrand in einer elektrischen Einheit festgestellt werden. Dieser wurde dann zügig mit einem Kleinlöschgerät abgelöscht. Aufgrund der unklaren Situation am Anfang des Einsatzes wurden die Feuerlöschboote aus Duisburg und Düsseldorf, die Wasserwacht des DRK sowie die DLRG mit alarmiert.

Verletzt wurde bei dem Einsatz niemand.

Rückfragen bitte an:

Feuerwehr Krefeld
Andre Jansen
Telefon: 02151-8213 1333
E-Mail: fw.leitstelle@krefeld.de
http://www.krefeld.de/feuerwehr

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Veröffentlicht am: 2023-11-08 17:21:46